ZUR ÄRZTLICHEN ANWENDUNG
VON HANFKRAUTMEDIKAMENTEN
Hanfkrautmedikamente (Extrakt, Tinktur) sind in
gewissen, nicht selten vorkommenden Fällen das einzig wirksame
Mittel. Ärzte, die ein Hanfkrautmedikament verabreichen wollten,
wurden vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) unter Androhung
einer strafrechtlichen Verfolgung entmutigt: Hanfkrautmedikamente
seien verboten, von der Interkantonalen Kontrollstelle für
Heilmittel (IKS) nicht anerkannt und ein Arzt mache sich strafbar,
sollte er Hanfkrautmedikamente therapeutisch einsetzen, ebenso
der Apotheker, der sie auf Grund einer ärztlichen Verschreibung
abgibt.
Das BAG irrt: Das BetmG ist ein Fabrikations- und Handelsgesetz
über pharmazeutische Spezialitäten. Dem Gesetz unterworfen
sind handelsregistereingetragene, gewerbetreibende Firmen und
Gewerbe. Eine Arztpraxis ist kein Gewerbe und im Handelsregister
nicht eingetragen. Die Verschreibungsfreiheit des Arztes wird
vom BetmG nicht tangiert. Hanfkrautmedikamente (Extrakt, Tinktur)
sind laut geltender schweizerischer Gesetzgebung (Bundesverfassung
und BetmG) den Ärzten zum therapeutischen Einsatz nicht verboten.
Hanfkrautzubereitungen sind in der ABC-Liste der IKS enthalten
(bis September 1998) und jeder Arzt in der Schweiz, der seinen
Beruf in eigener Verantwortung ausübt, kann nach Massgabe
des beruflichen Bedarfs Hanfkrautmedikamente beziehen oder selbst
zubereiten (Magistralpräparat) .
Der Bundesrat korrigierte die Ansicht, laut welcher Hanfkrautmedikamente
selbst für Ärzte verboten seien: "Die Betäubungsmittel
sind nicht absolut verboten, sondern sind zugelassen für
bestimmte, nämlich für medizinische und wissenschaftliche
Zwecke. Sie sind nur verboten für jene Zwecke, die ausserhalb
der medizinischen und wissenschaftlichen Verwendung stehen, aber
schlechthin verboten sind sie nicht" (Bundesrat Etter
im Ständerat 1951).
Das Nichtverbotensein von Betäubungsmitteln ist im BetmG
ausdrücklich festgehalten:
Artikel 4 BetmG-1924: "Öffentliche Apotheken sowie die Ärzte sind
ohne Bewilligung befugt die in Art. 1 bezeichneten Stoffe [Morphin,
Diacethylmorphyn (Heroin), Kokain; Red.] nach Massgabe des Bedarfs
ihrer Berufsausübung zu erwerben und zu verwenden, unter
Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung"
Nota bene: Artikel 4 BetmG-1924 wurde 1951 zu Art.9 umgeändert
Artikel 9 BetmG-1951: "Ärzte können Betäubungsmittel nach
Massgabe des Bedarfs der vorschriftsgemässen Berufsausübung
ohne besondere Bewilligung beziehen, lagern, verwenden und
abgeben".
Artikel 10 BetmG: "Zum Verordnen von Betäubungsmitteln sind die
in Artikel 9 genannten Ärzte und Tierärzte befugt."
Bundesgesetzgebung
Die Rechtssetzungskompetenz in Sachen Kirchen, Grundschule und
Gesundheitswesen gehört ausschliesslich den Kantonen. Es
liegt nicht im Kompetenzbereich des Bundes, die Medikationsfreiheit
des Arztes gesetzlich zu regeln, zu beschränken oder gar
zu verbieten.
Der Bund hat in Sachen Medikation eine Rechtssetzungskompetenz
über Fabrikations- und Handelsfirmen (siehe unten), nicht
aber über Arztpraxis oder Spitäler.
Kantonale Gesetzgebung
Für das Gesundheitswesen sind ausschliesslich die Kantone
zuständig: "Die Kantone sind souverän, soweit
ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt
ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen
sind "(Art. 3 neue Bundesverfassung).
Eine Rechtssetzungskompetenz in Sachen Medikamente gehört
einzig den Kantonen. Nur der Kanton kann restriktive Maßnahmen
in Sachen Medikation beschliessen, wie zum Beispiel eine Einschränkung
oder ein Verbot des therapeutischen Einsatzes oder Erwerbs von
Hanfkrautmedikamenten. Nun hat aber kein Kanton eine Einschränkung
oder ein Verbot der medizinischen Verwendung von Hanfkrautmedikamenten
erlassen, und alle halten sich am Grundprinzip, dass jeder praktizierende
Arzt von jedem Medikament, das sein Patient benötigt, Gebrauch
machen kann (muss), einschliesslich der Hanfkrautmedikamente (Cannabispräparate):
"Eingeschriebene Ärzte können ohne Einschränkung
alle Heilmittel verordnen und alle therapeutischen Möglichkeiten
anwenden"(Art. 45, Genfer Ärzte-Gesetz,
1983). In allen kantonalen Ärztegesetze findet sich
dem Sinne nach die gleiche Feststellung.
Ein in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassener Arzt
braucht keine Bewilligung beim BAG einzuholen, um Hanfmedikamente
(Extrakt, Tinktur) zu verschreiben und abzugeben. Zur Beschaffung
von Hanfmedikamenten wendet sich der Arzt entweder an eine Apotheke
bzw. an ein Handelsunternehmen (das zu diesem Zweck eine Genehmigung
vom BAG erhält), oder er stellt das Medikament selber her
(Magistralpräparat).
Artikel 13 BetmG: "In den Apotheken darf die Abgabe von Betäubungsmitteln
an das Publikum nur auf ärztliche Verordnung hin erfolgen"
Artikel 41 Betäubungsmittelverordnung (BetmV): "Die zur Berufsausübung zugelassenen Ärzte
(Art. 9 des Gesetzes) können
in der Schweiz aus einer öffentlichen Apotheke die von ihnen
benötigten Betäubungsmittel gegen schriftliche, von
ihnen selbst unterzeichnete Bestellung beziehen, soweit diese
Befugnis nicht durch kantonale Bestimmungen eingeschränkt
wird"
Art. 45 Abs. 2 lit.a BetmV: "Die Offizinapotheker können Betäubungsmittel
abgeben auf schriftliche Bestellung eines zur Berufsausübung
berechtigten Arztes"
Die heutige Gesetzgebung überlässt es also den Medizinern,
die Entscheidung für die vom
Patienten benötigen Medikamente zu verabreichen. Der Einsatz
hat im Rahmen des Berufsausübung zu erfolgen:
Artikel 11 BetmG: "Die Ärzte und Tierärzte sind verpflichtet,
Betäubungsmittel nur in dem Umfange zu verwenden, abzugeben
und zu verordnen, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen
Wissenschaften notwendig ist".
In einem an den Präsidenten des Vereins Schweizer Hanffreunde/innen
(VSHF) adressierten Schreiben (8.4.1998) bestätigt Bundesrichter
Bernard Corboz die gesetzliche Hanfmedikationsfreiheit des Arztes:
"Ich sehe keinen Einwand zur ärztlichem Einsatz von
Hanfkrautmedikamenten, vorausgesetzt dass deren therapeutischer
Nutzen (zur Schmerzlinderung) wissenschaftlich anerkannt ist".
Verfassungsgrundlage
Der Bund hat von der Bundesverfassung her keine Rechtssetzungskompetenz
über die ärztliche Medikation. Medikamentenbezogene
Normen aufstellen kann der Bund nur hinsichtlich Firmen und anderer
gewerbetreibenden Drittpersonen, die im Handelregister eingetragen
sind und auf gewerblicher Basis Medikamente herstellen und verkaufen.
Grundstein der staatlichen Kontrolle ist die Pflicht, eine Bewilligung
einzuholen, um eine Medikamentenproduktion zu betreiben. Die Ärzteschaft
ist dieser Pflicht entbunden, weil eine Arztpraxis kein Gewerbe
ist, sondern der Ausübung eines liberalen Beruf dient und
demnach im Handelregister nicht eingeschrieben ist.
Der Bund hat die gewerbliche Produktion und den Vertrieb von
gewissen Stoffen und Zubereitungen verboten, soweit sie nicht
einem therapeutisch-ärztlichen Einsatz dienen, so z.B. Kokain,
Morphin, Diazethylmorphin (vulg.:'Heroin'), Halluzinogene wie
Lysergid (LSD 25) und die Hanfkrautpräparate. Es ist verboten,
ausserhalb des therapeutisch-ärztlichen Bereichs mit diesen
Waren Gewerbe zu betreiben, aber der Arzt ist von diesem Verbot
nicht betroffen, da er innerhalb des therapeutisch-ärztlichen
Bereich wirkt.
Internationale Abkommen
Laut Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) lassen
die von der Schweiz ratifizierten internationalen Abkommen nicht
zu, dass Cannabispräparate ärztlich verschrieben werden.
Das stimmt so nicht, denn keines der gegenständlichen internationalen
Abkommen (Internationales Opium- abkommen, 1912; Internationales
Abkommen über die Betäubungsmittel, 1925; Internationales
Abkommen zur Beschränkung der Herstellung der Betäubungsmittel,
1931; Internationales Abkommen zur Unterdrückung des unerlaubten
Verkehrs mit Betäubungsmitteln, 1936; Einheitsübereinkommen
über die Betäubungsmittel, 1961) beschränkt die
medizinische Verwendung von Betäubungsmitteln, a fortiori
von harmlosen Hanfkrautmedikamenten: "In der Erkenntnis,
dass die ärztliche Verwendung von Betäubungsmitteln
zur Schmerzlinderung weiterhin unerlässlich bleibt, und dass
die als notwendig erachteten Massnahmen getroffen werden müssen,
damit Betäubungsmittel für diesen Zweck zur Verfügung
stehen, usw." (Präambel
des Einheitsübereinkommens von 1961). Es gibt somit
kein von der Schweiz ratifiziertes internationales Abkommen, das
die ärztliche Verschreibung und Verwendung von Hanfkrautmedikamenten
verbietet. Der Anspruch auf Erhaltung der Gesundheit ist ein Menschenrecht,
das in keiner Weise eingeschränkt werden darf.