Neuigkeiten
Verein
Verkauf
Vademecum
Gesetzgebung
Wissenswertes
BetmG-Revision
Cave iudicem
Communiqués
Presse
Kontakt
Seite weiterempfehlen


 
<< zurück




Communiqués
Communiqué 30.11.2009
30.11.2009
Autor: VSHF

Falschurteile im Bundesgericht

Die IP-SCHWIZERHANF will den Rücktritt von Bundesrätin Doris Leuthard

 

Zwei Falschurteile in Lausanne

Auslöser zum Ruf der IG-SCHWIZERHANF nach ihrem Rücktritt bildet die ungebührliche Einflussnahme des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements (EVD) auf das Bundesgericht, ein Umstand, der zu zwei Falschurteilen (02.06.2009) führte.

 

Die strafrechtliche Abteilung in Fünferbesetzung des Bundesgerichts (Präsident Favre, Richter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys) überprüfte in zwei Luzerner Angelegenheiten, ob das vom EVD verfügte Hanffütterungsverbot rechtens sei.

 

Das Verbot ist nötig wegen Okkurenz bei hanfgefütterten Nutztieren von THC (Gesamt-Tetrahydrocannabinol) in Milch und Fleisch, so das EVD zu den Bundesrichtern in einer schriftlichen Kommunikation: Ein Versuch mit einer Milchkuh hat das erwiesen, es befindet sich tatsächlich THC in der Milch. Die Bundesrichter glaubten und schützten das EVD-Verbot, überzeugt, dass wenn eine Kuh Hanf frisst, es THC in der Milch gibt, dass dies wissenschaftlich erwiesen sei.

 

Die Bundesrichter lagen leider falsch.

 

Die Fünferbesetzung wusste nicht, dass die Testkuh gar keinen Hanf gefressen hatte, dass ihr aber eine THC-Pille in den Magen hineingeführt worden war, was erwartungsgemäss zu THC-Spuren in der Milch führt. Die Unterlassung führte dazu, dass die gutgläubigen Bundesrichter das Hanffütterungsverbot schützten. Laut geltendem Gesetz aber hätten sie das nicht tun dürfen, denn laut geltendem Gesetz musste die Milchkuh mit (richtigem) Hanf gefüttert werden.

 

Das Vorgehen des EVD erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung, da es eine strafrechtlich erhebliche Tatsache (THC in Milch und Fleisch?) unrichtig beurkundet hat (es gibt THC in Milch und Fleisch!) und schliesslich noch durch das Bundesgericht mit einem Schuldspruch beurkunden lässt. Insofern liegt noch Irreführung der Strafrechtspflege vor.

 

VSHF

 

Mehr zum Thema: ‘Fütterungsverbot’ klicken









 
 
Der VSHF unterstützt Anbau und Vertrieb von einheimischem Agrar- und Industriehanf (sativa).
Der VSHF unterstützt weder das indische Hanfkraut (alias 'Marihuana'),
noch dessen Harzpräparat (alias 'Haschisch').





VSHF, Postfach, 9004 St.Gallen, Telefon/Fax: 071/672 62 40 Email: info@asac.ch