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Communiqué 06.04.2009
06.04.2009
Autor: VSHF

Obergericht Kanton Bern: Oberrichter gegen Oberrichter

Strafkammer gegen Anklagekammer

Strafkammerpräsident gegen Strafkammer

 

Morgen Dienstag um 08.30 Uhr findet die in der Gerichtsgeschichte des Kantons Bern wohl absonderlichste Verhandlung statt: Die 2. Strafkammer des Obergerichts muss über einen Fall befinden, der ohne die Mitwirkung eines ihrer Mitglieder, Oberrichter M. Cavin, gar erst nicht zustande gekommen wäre.

 

Ein Bauer wird des Bruchs amtlicher Beschlagnahme angeklagt, weil er 5 Tonnen Hanfwürfel temporär von seinem Hof in den Kanton Freiburg verlegte, um sie vor der Berner Kantonspolizei zu schützen, die diese Ware vernichten wollte. Den Befehl dazu hatten sie sich bei Oberrichter Cavin geholt.

 

Die 2. Strafkammer hatte aber vorgängig entschieden, dass die Hanfwürfel nicht vernichtet, sondern verwertet werden sollten. Mitunterzeichner des Entscheids war, als Präsident amtend, Oberrichter Cavin selber. Obwohl es von Gesetzes wegen streng verboten ist, dass ein Richter ein rechtskräftiges Urteil ändert, hatte Oberrichter Cavin mit der Kantonspolizei Kontakt und liess sich überzeugen, dass eine Vernichtung stattfinden muss. Genau das Gegenteil des Urteilspruchs.

 

Laut Richter Cavin sind Hanfwürfel THC-haltige Betäubungsmittel (sic), die es verdienen, vernichtet zu werden. Dies widerspricht den rechtskräftig gewordenen Erkenntnissen der Strafkammer des Berner Obergerichts, die mehrmals und deutlich klargestellt hat, dass aus den beschlagnahmten Hanfwürfel keine Gefahr ausgeht, weil es in der Hanfpflanze per se kein THC gibt, der „steht nur beim Rauchen zur Verfügung” (Urteil vom 06.12.2004).

 

Oberrichter Cavins Urteile sind bekannt dafür, dass sie den Erkenntnissen der Botanik und der Phamakologie widersprechen. Laut ihm gibt es THC in den Hanfwürfeln (zum e absurdo Vergleich: es gibt C2H5OH in Kartoffelwürfeln). Den harmlosen THC-armen und legalen Industriehanf (sativa non-indica, Eidg. Code 533, bis 2007 Direktzahlung Fr. 1'600.--/ha) setzt er dem Marihuana (cannabis indica) gleich.

 

Bern bis 2008 grösster Marihuanakanton

Nicht nur im Obergericht herrscht Unsitte in Sachen Schweizer THC-armer Industriehanf. So gibt es im Kanton Bern Untersuchungsrichter (Meier, Häberli), die der Kapo erlauben, nachts zwischen 20.00 und 06.00 Uhr auf Bauernhöfen Hausdurchsuchungen wegen THC-freiem Industriehanf zu machen: Bleibt die Haustüre verschlossen, dürfen sie sie mit Rammbock oder Fusstritten aufbrechen. Konsequenz: Gewisse Polizeielemente machen ungestört Jagd auf den legalen Industriehanf, hingegen prosperier(t)en im Kanton Bern jahrelang die schweizweit grösstflächigen Marihuanafelder, von der Kapo Bern ungestört – wie dies vor zwei Jahren in Frieswil wieder einmal deutlich zum Vorschein kam.

 

VSHF

  

Mehr zum Thema: Frieswil












 
 
Der VSHF unterstützt Anbau und Vertrieb von einheimischem Agrar- und Industriehanf (sativa).
Der VSHF unterstützt weder das indische Hanfkraut (alias 'Marihuana'),
noch dessen Harzpräparat (alias 'Haschisch').





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