Hanfinitiative: juristischer LEERLAUF! Verfassungsänderung ungültig, weil nicht umsetzbar Bundeskanzlerin hat es nicht gemerkt
Bundeskanzlerin Frau Huber-Hotz hätte die Initiative von Beginn an, bei der Anmeldung schon, als ungültig erklären müssen, so einstimmig die angefragten Staatsrechtler. Das Schweizer Stimmvolk steuert nämlich am kommenden 30. November ins Leere: Wird die Initiative – Tenor: ‚Straffreiheit für den psychoaktiven Hanf’ - vom Stimmvolk angenommen, kann sie das Parlament aus rechtstechnischen Gründen nicht auf Gesetzesstufe umsetzen, und der Volksentscheid bleibt wirkungslos.
Ne bis in idem Wichtiges hat die Nichtjuristin übersehen: Der Gesetzgeber darf sich in der gleichen Sache nicht wiederholen. Deshalb: Was von Gesetzes wegen nicht verboten ist, kann - und wenn auch es die Verfassung, neu, vorgibt - weder ‚legalisiert’ noch ‚entkriminalisiert’ werden. Eine Initiative, die eine Straffreiheit verlangt, welche im geltenden Gesetz schon verankert ist, wiederholt schon Gesagtes und wird gegenstandslos. Gegenstandslose Initiativen sind von Beginn an ungültig.
Worterfindung Auf dem Umweg der Verfassung wollen die Initianten, dass der ‚Konsum psychoaktiver Substanzen der Hanfpflanze sowie Anbau, Besitz und Erwerb für den Eigenbedarf’ straffrei werde. Ein rechtstechnisch unmöglich zu verwirklichendes Unterfangen: Der Ausdruck ‚psychoaktiver Hanf’ ist eine Worterfindung der Initianten. Das BetmG erfasst und ahndet, abschliessend, den betäubend-wirkenden Hanf. Von ‚psychoaktivem Hanf' ist keine Rede, im BetmG gibt es diesen Ausdruck nicht, somit gibt es - keine Strafe ohne Gesetz - auch keine Strafandrohung wegen Anbau, Konsum oder Besitz von ‚psychoaktivem Hanf'. Sollte die Initiative angenommen werden, es wäre dies ein Schlag ins Wasser, ohne Konsequenz, denn das Verlangte - ‚Straffreiheit für den psychoaktiven Hanf’ - ist in der geltenden Gesetzgebung e contrario (kein Verbot) bereits vorhanden und kann folglich nicht - eine rechtstechnische Binsenwahrheit - vom Gesetzgeber ein weiteres Mal dekretiert werden.
Rechtsbegriffe Cannabis wirkt betäubend, sagt das Gesetz bindend, nicht psychotrop(-aktiv). Die zwei Begriffe sind inhaltlich verschieden: Betäubend ist nicht psychotrop(-aktiv), ein Betäubungsmittel ist nicht ein psychotroper Stoff! An dieser exakt-wissenschaftlichen Erkenntnis hat sich der Gesetzgeber, im alten wie auch im revidierten BetmG gehalten:
Art. 2 Begriffe Nach diesem Gesetz gelten als: a. Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis. b. psychotrope Stoffe: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten.
Leerlauf Hätten die Initianten nicht ‚psychoaktive Substanzen’ sondern korrekt ’betäubende Substanzen’ geschrieben, es wäre die Initiative nicht eine juristische Todgeburt und die kommende Volksabstimmung nicht zum Leerlauf geworden.
VSHF
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