IG Schwizer Hanf: Parole zur Volksabstimmung vom 30. November 2008
NEIN! zur BetmG-Revision
Nein! zum Angriff auf die Landwirtschaft
Die Gruppierung der Anbauer und Verwerter von heimischem Hanf sagt NEIN zur BetmG-Revision. Der wurde so manipuliert, dass die Beamten des Bundesamt gegen Landwirtschaft - ihrem Wunsch gemäss - nunmehr die rechtstechnische Möglichkeit erhalten, den althergebrachten, heimischen mitteleuropäischen Hanf (Code 533, Fr. 1'660.--/ha Direktzahlung) als Marihuana zu etikettieren, um ihn danach mit einem Verbot zu belegen - so geschehen in der EWG vor dreissig Jahren. Dem BLW ist nämlich der Schweizer Hanf, weil nicht EU-konform, ein Dorn im Auge.
Textmanipulation
Tatsache ist: Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist dem Wunsch des BLW nachgekommen und hat in der Revision eine Definition eingeführt, wonach die Hanfpflanze als ‚Stoff’ bezeichnet wird:
Art. 2 - Begriffe
c. Stoffe: Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen;
Ist einmal die Hanfpflanze zum ‚Stoff’ promoviert, dann wird dieser ‚Stoff’ vom BAG als Betäubungsmittel bezeichnet und auf die Liste der verbotenen Betäubungsmitteln gestellt. So würde im letzten Land in der Welt, wo dies noch möglich ist, unsere Schweiz, der Anbau von Agrar- und Industriehanf (sativa non-indica) verboten sein.
Wissenschaftlich-sprachliches Unding
Das BetmG ist ein Gesetz über (betäubende) Arzneimittel, sprich über laborhergestellte Stoffe und Präparate, es befasst also sich mit einer exakt-wissenschaftlichen Materie. Gesetze, die sich mit exakt wissenschaftlicher Materie befassen, müssen gesetzestechnisch im Ausdruck und im Wortlaut ebenfalls wissenschaftlich genau sein. Die Definition des BAG, eine (lebende) Pflanze sei ein Stoff, ist ein Unding für jeden Natur- oder Sprachwissenschaftler, für jeden Apotheker und jeden Arzt.
Ratsmitglieder
Nichtsdestotrotz wurde dieses Unding von den eidgenössischen Ratsmitgliedern gutgeheissen, ohne dass sich nur einer dagegen stemmt, obwohl unter ihnen diplomierte Wissenschaftler, Ärzte und Juristen in Grosszahl vorhanden sind, die alle wissen, dass ein Stoff keine Pflanze ist, und dass eine Pflanze wohl Stoffe enthält, aber per se kein Stoff ist!
Heroinbehandlung seit über 50 Jahren legal!
Es braucht keine Revision, um die Opiatsüchtigen gesetzeskonform richtig zu behandeln. Das heute geltende BetmG verbietet nämlich nirgends, dass ein Arzt Diazethymorphin (=Heroin) verschreibt, wenn der Zustand seines Patienten dies zwingend macht. Im Gegenteil: „Wir betrachten die Sucht als eine Krankheit, die ärztlich zu behandeln ist, und nicht als ein Delikt, das man verfolgen muss.“ (Desplands, Berichterstatter Ständerat, 20.06.1951).
VSHF