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Communiqué 03.11.2008
03.11.2008
Autor: VSHF

SP mehr als UBS: 75 Milliarden!

So viel hat seit 1998 die Krankengemeinschaft verloren - SP mitverantwortlich

 

Hanfpräparate haben ein sehr breites Anwendungsspektrum und reduzieren bewiesenermassen die Krankheitskosten (Medikation/Spitalaufenthalt/Rehabilitation) global um mindestens 15 %.

 

Wenn BR Couchepin - wie letzthin den Räten anlässlich der BetmG-Revision - erklärt, heimisches Cannabis sei als Medikament (Kraut, Tinktur) von Gesetzes wegen verboten, ist dies eine nicht gesetzestreue Aussage. Sie widerspricht dem Bundesrat von 1951, der schon damals der Meinung, die Betäubungsmittel seien für Ärzte verboten, dezidiert entgegentrat:

 

     „Die Betäubungsmittel sind nicht absolut verboten, sondern sind zugelassen für

     bestimmte, nämlich für medizinische und wissenschaftliche Zwecke. Sie sind nur

     verboten für jene Zwecke, die ausserhalb der medizinischen und wissenschaft-

     lichen Verwendung stehen, aber schlechthin verboten sind sie nicht."
     (Bundesrat Etter im Ständerat, 03.10.1951).

 

Im geltenden Gesetz steht kein Verbot. Im Gegenteil: Das Nichtverbotensein von Betäubungsmitteln für Ärzte ist im Gesetz seit über 80 Jahren ausdrücklich und bindend festgehalten.

 

Artikel 4 BetmG-1924

"Öffentliche Apotheken sowie die Ärzte sind ohne Bewilligung befugt die in Art. 1 bezeichneten Stoffe [=Morphin, Diacethylmorphyn (Heroin), Kokain; Red.] nach Massgabe des Bedarfs ihrer Berufsausübung zu erwerben und zu verwenden, unter Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung."

Art. 4 wurde 1951 zu Art. 9 umgewandelt.

 

Artikel 9 BetmG-1951

"Ärzte können Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs der vorschriftsgemässen Berufsausübung ohne besondere Bewilligung beziehen, lagern, verwenden und abgeben."

 

Artikel 10 BetmG

"Zum Verordnen von Betäubungsmitteln sind die in Artikel 9 genannten Ärzte und Tierärzte befugt."

 

Artikel 13 BetmG

"In den Apotheken darf die Abgabe von Betäubungsmitteln an das Publikum nur auf ärztliche Verordnung hin erfolgen."

 

Artikel 41 Betäubungsmittelverordnung (BetmV)

"Die zur Berufsausübung zugelassenen Ärzte (Art. 9 des Gesetzes) können in der Schweiz aus einer öffentlichen Apotheke die von ihnen benötigten Betäubungsmittel gegen schriftliche, von ihnen selbst unterzeichnete Bestellung beziehen, soweit diese Befugnis nicht durch kantonale Bestimmungen eingeschränkt wird."

 

Art. 45 Abs. 2 lit.a BetmV

"Die Offizinapotheker können Betäubungsmittel abgeben auf schriftliche Bestellung eines zur Berufsausübung berechtigten Arztes."

 

Die heutige Gesetzgebung überlässt es also den Medizinern, die Entscheidung für die vom Patienten benötigen Medikamente zu verabreichen. Der Einsatz hat im Rahmen des Berufsausübung zu erfolgen:  

 

Artikel 11 BetmG

"Die Ärzte und Tierärzte sind verpflichtet, Betäubungsmittel nur in dem Umfange zu verwenden, abzugeben und zu verordnen, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist."

 

Das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) ist ein Text über die betäubenden und abhängigkeitserzeugenden Heilmittel. Das BetmG regelt deren Fabrikation und den Handel, verbietet aber mitnichten den medizinischen Gebrauch. So stipuliert Art. 9, dass die Ärzteschaft “ohne besondere Bewilligung Betäubungsmittel, - a fortiori Hanfpräparate -, beziehen, lagern, verwenden und abgeben kann.”

 

Artikel 8 BetmG

Das Verbot der Herstellung von Hanfmedikamenten gilt nur - so besagt es Art. 8 BetmG - für Fabrikations- und Handelsfirmen ausserhalb des medizinischen Bereiches. Jeder praktizierende Arzt darf zudem, laut Schweizer Gesetzgebung, selber Hanfpräparate herstellen (lassen) (formula magistralis).

 

Ärzte, die ein Hanfkrautmedikament verabreichen wollten, wurden vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) unter Androhung einer strafrechtlichen Verfolgung entmutigt: Hanfkrautmedikamente seien verboten, von der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) nicht anerkannt und ein Arzt mache sich laut BetmG strafbar, sollte er Hanfkrautmedikamente therapeutisch einsetzen, ebenso der Apotheker, der sie auf Grund einer ärztlichen Verschreibung abgibt.

 

Das BAG irrt (bewusst): Das BetmG ist ein Fabrikations- und Handelsgesetz über pharmazeutische Spezialitäten. Dem Gesetz unterworfen sind nur, im Handelsregister eingetragene, gewerbetreibende Firmen und Gewerbe. Eine Arztpraxis ist kein Gewerbe und somit im Handelsregister nicht eingetragen. Die Verschreibungsfreiheit des Arztes wird vom BetmG nicht tangiert. 

 

Hanfkrautmedikamente (Extrakt, Tinktur) sind laut geltender schweizerischer Gesetzgebung (Bundesverfassung und BetmG) den Ärzten zum therapeutischen Einsatz nicht verboten. Hanfkrautzubereitungen sind in der ABC-Liste der IKS enthalten (bis September 1998) und jeder Arzt in der Schweiz, der seinen Beruf in eigener Verantwortung ausübt, kann nach Massgabe des beruflichen Bedarfs Hanfkrautmedikamente beziehen oder selbst zubereiten

 

IKS-Liste und SP-Leute

Im Juli 1998 hat das Bundesamt für Gesundheitswesen (BAG) die Interkantonale Kontrolle für Heilmittel (IKS) veranlasst, die Hanfpräparate (‘cannabis: herba, extractum’= Kraut, Auszug) aus der offiziellen Medikamentenliste Liste A zu streichen (siehe Beilage). Oberchefin des BAG war die SP Bundesrätin Frau Ruth Dreifuss: Darüber unterrichtet, machte sie die Streichung nicht rückgängig.

Auch der damalige Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Herr Otto Piller (SP-FR), reagierte nicht. Auf jährlichen 50 Milliarden Franken Krankheitskosten ergibt die 15 % Reduktion in den letzten zehn Jahren einen Betrag von 75 Milliarden Franken, die nicht hätten berappt werden müssen, wäre das Gesetz angewendet und die heimischen Hanf-Präparate in der IKS-Liste erhalten worden.

 

VSHF

 

 

Mehr zum Thema 

 

Vademecum zur Hanfkrautmedikation

 

Liste A IKS und Streichung von Hanfkrauttinktur

 

Communiqué vom 28.03.1999:
Ruth Dreifuss lässt die krankenkassenpflichtigen Hanfkrautarzneispezialitäten von der IKS-A-Liste streichen

 

Wissenswertes vom 07.11.2001:
Hanfkrautmedikation, Stellungnahmen von diversen, schweizerischen Institutionen des Gesundheitswesens

 

Communiqué vom 31.07.2002:
Vor genau vier Jahren schaffte Dreifuss die gesetzlichen Hanfmedikamente ab. 


Besser und gesund!
22 Leute bekunden die Wirksamkeit des heimischen Hanfes (sativa non-indica)

 

„Ich hatte immer grosses Rückenweh. Mit dem Einstreichen von Salbe aus heimischem Hanf (sativa non-indica) war es im Nu vorbei.“

 

„Hatte Magenkrämpfe, das Kauen und Essen von Samen von heimischem Hanf (sativa non-indica) wirkte nach etwa einer Stunde lösend und ich konnte dann gut schlafen.“

 

„Die Salbe aus heimischem Hanf (sativa non-indica) ist etwas vom besten für meine Hände. Innert zwei Stunden waren die Schmerzen vorbei.“

 

„Vorher hatte ich sehr oft Kopfweh, während 2 - 3 Tagen, trotz starken Medikamenten. Jetzt habe ich nie mehr Kopfweh. Wenn ich merke, dass es kommt, nehme ich sofort mein Kissen mit heimischem Hanf (sativa non-indica) und lege es unter den Kopf zum Einatmen.“

 

„Knochenkrebs, viele Schmerzen, Morphinbehandlung. Mit dem heimischen Hanf (sativa non-indica) sind die Schmerzen weg und der Schlaf ist zurück.“

 

„Mein Mann hatte immer fürchterlich weh, Spasmen, ist an den Beinen gelähmt. Jetzt mit dem Kissen, der  Salbe und dem Tee au heimischem Hanf (sativa non-indica) geht es relativ gut.“

 

Ich leide des öfters unter heftigen Kopfschmerzen sowie nächtlich unter enormen Durchschlafstörungen. Bei beiden Leiden haben das Kissen und das ätherische Öl aus heimischem Hanf (sativa non-indica) Linderung verschafft.

 

„Mein Kleinkind litt wegen der Scheidung an einer psychischen Dermatitis. Sein Rücken war ganz voll. Mit der Cortisonsalbe kam keine Heilung. Ich probierte eine Salbe aus heimischem Hanf (sativa non-indica) … und innerhalb von nur zwei Wochen war die Dermatitis weg.“

 

Bub 10 Jahre mit Hanf mit heimischem Hanf (sativa non-indica) ist der Asthma weg.

 

Meiner Tochter bei der sie mir empfahlen die Schramme im Gesicht mit einer Salbe aus heimischem Hanf (sativa non-indica), ist vollkommen geheilt und die Haut ist glatt.

 

„Mit Tee aus heimischem Hanf (sativa non-indica) bin ich richtig beruhigt, kann gut schlafen. Vorher alles probiert und nichts funktionierte.“

 

Irgendwo im Gesicht hatte ich, 37-jährig, meistens 1 bis 4 Unreinheiten/Pickel. Seit 2 Monaten wasche ich mein Gesicht täglich mit Seife aus heimischem Hanf (sativa non-indica), nach gründlichem Spülen mit Wasser trage ich sparsam Hanfsalbe auf Gesicht und Halspartie. Schon nach zwei Wochen spürte und fühlte sich meine Haut straffer an, die Falten verringerten sich, Unreinheiten und Pickel verschwanden. Meine Haut ist nun fein und rein, mein Gesicht erscheint fit und frisch.

 

Der Sirup aus heimischem Hanf (sativa non-indica) wird von uns esslöffelweise eingesetzt bei Prüfungsangst, Stress, Asthma, Husten, Grippe, Schlaflosigkeit.

 

Die Salbe aus heimischem Hanf (sativa non-indica) ist sehr wirksam gegen Pilze, Rötungen und Entzündungen in den Hautfalten. Das ist ein Problem aller Fettleibigen. Die Salbe ist nicht rückfettend. Rückfetten heisst, es bildet sich eine feine Fettschicht, die Nährboden ist für die Bildung von Pilzen usw. sehr gut gegen nässende Hautausschläge.

 

Ich habe Hüftarthrose wegen Unfall, Fuss zwölfmal operiert, viel Schmerz, dann wanderte der Schmerz zu Hüften, bekam Cortisone gegen Schmerzen. Jetzt nach zwei Monaten mit einem Kissen aus heimischem Hanf (sativa non-indica) ist die Cortisone überflüssig geworden.

 

64 Jahre. Habe Arthrose seit immer, seit Jugend. Viele Salben ausprobiert, aber keine geht so gut hinein wie die Salbe aus heimischem Hanf (sativa non-indica). Es tut mir gut allgemein, habe weniger Probleme beim Bewegen.

 

Ausschlag an den Händen (50 Jahre) Waren voll Risse und Blätterli, aufgeblasene Finger. Hatte Schmerzen. Arbeit bei einer Bierreinigungsanlage. Zwei Jahre lang gedauert. Mit Ärzte und Salben nichts genützt. Hatte Arbeitsausfälle, 2 - 3 Wochen. Hatte Angst den Beruf aufzugeben. Nach einer Woche mit einer Salbe aus heimischem Hanf (sativa non-indica) ist alles weg. Diese Salbe ist super.“

 

Meine Tochter (13 Jahre) hatte seit Bébé Neurodermitis und als Nebenerscheinung von Zeit zu Zeit leichten Herpes an den Händen und behandelte dies mit Homöopathie (Kügelchen), aber ohne viel Erfolg. Mit einer Salbe aus heimischem Hanf (sativa non-indica) ist alles weg innert zwei, drei Tagen.

 

Meine Bibeli sind weg mit einer Salbe aus heimischem Hanf (sativa non-indica). Sie trockneten sofort aus, die Haut ist schön.

 

„Die Gichtprobleme sind mit Salbe aus heimischem Hanf (sativa non-indica) weg.“

 

„Die Gelenkschmerzen sind mit dem Kissen aus heimischem Hanf (sativa non-indica) verstummt, ich ruhe mich jetzt gut aus.“

 

Wegen meiner Berufsausübung mit chemischen, teils ätzenden Produkten habe ich violette, abgenützte Hände mit ganz dünner Haut abbekommen. Nach dem Händewaschen konnte ich keinen rauen Stoff berühren ohne vorher Handcreme aufgetragen zu haben, sonst tat es weh. Seit ich eine Seife aus heimischem Hanf (sativa non-indica) gebrauche, kann ich raue Sachen berühren auch ohne Handcreme. Die beste Seife, die ich im Leben hatte. Vorher brauchte ich 1 ½ Tuben (Louis Widmer) pro Woche, jetzt fast keine mehr.“

 




 
 
Der VSHF unterstützt Anbau und Vertrieb von einheimischem Agrar- und Industriehanf (sativa).
Der VSHF unterstützt weder das indische Hanfkraut (alias 'Marihuana'),
noch dessen Harzpräparat (alias 'Haschisch').





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